ESIL Interest Group History of International Law

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Tuesday, 18 May 2021

CALL FOR PAPERS: Call for Papers: »Souveränität: Konzept und Schlagwort im Wandel. Frankreich und Deutschland, 14.–21. Jahrhundert« (Paris: DHI Paris, 6-8 APR 2022; DEADLINE 31 MAY 2021)

(image source: DHI Paris)

 Presentation:

Als staats- und völkerrechtliches Konzept ist die souveraineté eine bewusste Schöpfung von Jean Bodin in den Six livres de la république von 1576. Das Wort souveraineté (superioritas) war allerdings bereits spätmittelalterlich und bezeichnete die höchstrichterliche, inappellable Gewalt. Seit den Anfängen war der Begriff damit nicht nur deskriptiv und normativ, sondern auch ein Mittel, um konkurrierende politische Ansprüche zurückzuweisen. Im 14. Jahrhundert war er ein Element bei der theoretischen Fundierung eines französischen Nationalkönigtums in Abgrenzung zu den Universalmächten Papst- und Kaisertum. Diese außenpolitische Stoßrichtung war bei Bodin noch explizites Ziel der Abhandlung und wurde zu einem zentralen Element der Theorie. Das Recht, Kriege zu führen und Frieden sowie Bündnisse zu schließen, bildete bei Hugo Grotius und in der diplomatischen Praxis seit dem 17. Jahrhundert die Grundlage des Völkerrechts und der entstehenden Staatenwelt. Staatsrechtlich richtete sich das Souveränitätskonzept gegen die privilegierten ständischen Gewalten wie Kirche und Klerus, Adel, Städte und andere Korporationen. Die in der Gesetzgebung gründende »Kompetenzkompetenz« wurde zum Kern monarchischer Gestaltungsmacht, die formal nicht mehr an das Herkommen und wohlerworbene Rechte gebunden war.

Die lateinische Übersetzung von Bodins Hauptwerk, in der souveraineté als maiestas wiedergegeben wurde, und seine bereits im 16. Jahrhundert erschienen deutschen Übertragungen erlaubten schon früh eine Auseinandersetzung in der deutschen Reichspublizistik mit dem Konzept, das die Sonderstellung des Heiligen Römischen Reiches nicht nur in Frage stellte, sondern sogar die Souveränität eines Wahlkaisers. Zuerst unbewusst, aber seit Richelieu durchaus intendiert, nutzte Frankreich das Souveränitätskonzept als Spaltpilz, um Habsburg und das Reich zu schwächen. In den Westfälischen Friedensverhandlungen, die das Wort »Souveränität« erst eigentlich ins Deutsche einführten, stellte Frankreich Reichsständen die Anerkennung einer Souveränität in Aussicht, die das Ausscheiden aus dem Reichsverband nach sich ziehen musste. Das betraf 1648 erst die peripheren Territorien der Niederlande und der Eidgenossenschaft, doch diese Strategie führte über den Ersten und Zweiten Rheinbund schließlich zum Auseinanderbrechen des Alten Reichs, als sich 1803/1806 die mächtigen Stände für souverän erklärten. Das Konzept erlaubte ihnen nicht zuletzt, bei der Neuordnung des Reichs durch Säkularisation und Mediatisierung ihre Territorien stark zu vergrößern.

Schon zuvor hatten Reichsfürsten die Postulate des Souveränitätskonzepts genutzt, oft allerdings gestützt auf traditionelle Rechtsbegriffe wie Landeshoheit oder »die höchste Gewalt«, um in ihren Territorien die zentralen staatlichen Kompetenzen nach französischem Vorbild in einem Gewaltmonopol zu bündeln und zu stärken. In Frankreich selbst geschah dies durch die von J.J. Rousseau nicht intendierte Übertragung des kleinstaatlichen Ideals auf die nationale Ebene so systematisch, dass der Übergang zur Volkssouveränität in der Erklärung der Bürger- und Menschenrechte von 1789 (Art. 3: Le principe de toute souveraineté réside essentiellement dans la nation) und in den folgenden Verfassungen als problemlose Übertragung des Konzepts auf einen neuen Träger erschien. Die Entscheidung zwischen Fürsten- und Volkssouveränität und die konkrete Ausgestaltung entsprechender Verfassungen prägten im 19. Jahrhundert die konstitutionellen Auseinandersetzungen und Debatten in beiden Ländern. Für beide wurde der Deutsch-französische Krieg von 1870/71 wegweisend. In der Dritten Republik lag die Souveränität bei der Assemblée nationale. Im deutschen Kaiserreich 1871 lag die ungeteilte Souveränität beim Reich, aber formal bei einem föderalistisch zusammengesetzten Organ, dem Bundesrat. Er musste etwa auch Kriegserklärungen zustimmen, doch ansonsten war der Kaiser bei der Ausübung der Souveränität nach außen weitgehend autonom. Die gewählte Lösung überspielte die Souveränitätsproblematik, indem sie diese zur »nichtnotwendigen Eigenschaft« der Staatsgewalt erklärte, damit die Gliedstaaten weiterhin Staatscharakter bewahren konnten. Mit der Weimarer Verfassung ging die Souveränität auf das Volk über. Die Nationalsozialisten setzten die Verfassung nicht außer Kraft, die erst durch das Grundgesetz von 1949 faktisch ersetzt wurde. Doch bereits die Debatten über den Ausnahmezustand (Art. 48, Carl Schmitt) und dann die Herrschaftspraxis unter Hitler bewiesen einen wachsenden Abgrund zwischen der Theorie legislativer Souveränität und der Praxis exekutiver Machtfülle.

Die BRD und die DDR begründeten sich gleichermaßen in der Idee der Volkssouveränität, die allerdings außenpolitisch stark eingeschränkt blieb. Erst der Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 erklärte in Art. 7,2: Deutschland hat volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Diese ist aber, im Unterschied zur Rechtstheorie und dem politischen Selbstverständnis namentlich eines langen 19. Jahrhunderts, durch viele internationale und supranationale (EU) Regelungen erheblich eingeschränkt. In Deutschland wird diese Einbindung durch das Bundesverfassungsgericht aufmerksam verfolgt, doch ist sie politisch unumstritten. In Frankreich dagegen hat der Souveränismus auf der jakobinischen Linken, der gaullistischen Rechten und bei den postfaschistischen Rechtsextremen eine solide Basis behalten. Vor diesem Hintergrund erfolgen Diskussionen über eine europäische »Souveränität«, in denen nicht zuletzt zu klären ist, in welchen Bereichen es um echte Kompetenzübertragungen der Nationalstaaten an die EU gehen wird und inwiefern bei den vielfältigen Einschränkungen nationaler Souveränität ebenso wie ihrer Abtretung das Konzept eines Gewaltmonopols oder der Kompetenzkompetenz überhaupt noch zeitgemäß ist.

Vor diesem Hintergrund will die Tagung über den historischen Sprachgebrauch in Frankreich und Deutschland, vor allem in Konfliktsituationen, das Potential des Begriffs »Souveränität« zur Fixierung von konstitutionellen Verhältnissen, aber auch für deren Anpassung untersuchen. In paralleler Betrachtung sollen die Entwicklungen in den beiden Ländern analysiert werden. Der Vergleich soll die Forschungsstände festhalten, neue Fragen formulieren und eventuell in eine Publikation mit synthetischem Charakter münden, die auch als historische Grundlage für laufende politische Debatten dienen kann. Der Bezug zu den aktuellen Diskussionen soll nicht zuletzt durch eine Podiumsdiskussion mit Praktikern, z.B. Diplomaten, gewährleistet werden.

Possible topics:

 Mögliche Fragestellungen:

  1. Der Begriff der souverainetésuperioritas etc. im Spätmittelalter
  2. Die Entwicklung der Hoheitsrechte (droits régaliens) im französischen Spätmittelalter
  3. Reichsrecht und Landeshoheit, landesherrliche Hoheitsrechte um 1500
  4. Das Konzept der Souveränität bei Jean Bodin und seinen Adepten
  5. Die Rezeption der Souveränitätslehre im deutschen Sprachraum: Rechtslehre, Legitimation und gesetzgeberische Praxis
  6. Die Souveränität im Völkerrecht und in der diplomatischen Praxis nach 1648
  7. Souveränität und Herrschaftsverdichtung in Frankreich, 17./18. Jh.
  8. Herrschaftsverdichtung im Reich und in den Reichsständen, 17./18. Jh.
  9. Von der Fürstensouveränität zur Volkssouveränität: Frankreich um 1800
  10. Von der Fürstensouveränität zur Volkssouveränität: Deutschland um 1800
  11. Der Zweite Rheinbund und das Ende des Reichs
  12. Die Souveränität der deutschen Staaten, 1815–1866
  13. Der Bürger als Souverän? Frankreich und Deutschland im 19. Jh.
  14. Die Souveränität in Völkerrecht und Diplomatie, 1815–1914
  15. Souveränität, Empire und Imperialismus
  16. Souveränität, Kaiserreich und Imperialismus
  17. Die Souveränität in der französischen Rechtslehre, 19./20. Jh.
  18. Die Souveränität in der deutschen Rechtslehre, 19./20. Jh.
  19. Die Souveränität in den republikanischen Verfassungen Frankreichs
  20. Die deutsche Souveränität in den Verfassungen zwischen Kaiserreich und Weimar
  21. Souveränität und Völkerrecht, 1914–1989
  22. Souveränitätslehre und Praxis im nationalsozialistischen Deutschland
  23. Souveränitätslehre und Praxis zwischen Vichy und dem freien Frankreich
  24. Souveränität und Dekolonialisierung in Frankreich
  25. Eigenstaatlichkeit ohne Souveränität: BRD und DDR
  26. Das Souveränitätsverständnis von Charles de Gaulle und in der Fünften Republik
  27. Die wiedererlangte deutsche Souveränität 1990: Verfassungstheorie und Praxis
  28. Die europäische Souveränität: französische Erwartungen
  29. Die europäische Souveränität: deutsche Erwartungen
  30. Das philosophische Konzept der Souveränität heute

Further instructions:

Die Ausschreibung richtet sich vor allem an Forschende der Geschichtswissenschaften, aber auch der Jurisprudenz, Philosophie, Politikwissenschaft oder Literaturwissenschaften. Die Beiträge müssen eine klar historische Fragestellung beinhalten. Konferenzsprachen sind Französisch, Deutsch und Englisch.

Abstracts von max. 3000 Zeichen mit einem kurzen Lebenslauf werden bis zum 31. Mai 2021 per-E-Mail erbeten an: nmay@dhi-paris.fr.

(source: DHI Paris